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hübschesten Jachthafen in Friesland!

Hafen- und Werftordnung

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Artikel 1

Diese Hafen- und Werftordnung gilt für den gesamten Jachthafen und/oder die Jachtwerft, bestehend aus Hafen, Werft, den dazu-gehörenden Geländen (Park- und Stellplätze) sowie den dort befindlichen Gebäuden. Unter dem Begriff ‚Abstellung‘ wird in dieser Ordnung verstanden: der Zeitraum, in dem das Schiff auf dem Land abgestellt wird oder vertäut liegt, da es für längere Zeit nicht benutzt wird. Als ‚Hafen-meister/Werftaufseher‘ wird die Person bezeichnet, die für die tägliche Aufsicht über den Jachthafen bzw. die Werft zuständig ist.


Artikel 2

Unbefugten ist der Zutritt zum Jachthafen/zur Jachtwerft verboten. Besucher müssen sich beim Hafenmeister / Werftaufseher anmelden. Alle Personen auf dem Gelände des Jachthafens/der Jachtwerft haben den Anweisungen des Hafenmeisters/ Werft-aufsehers oder deren Personal Folge zu leisten und die vor Ort geltenden Sicherheits- und Notvorschriften zur Kenntnis zu nehmen.


Artikel 3

Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Jachthafens/der Jachtwerft aufhalten, haben Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zu wahren und zu verhindern, dass andere an ihrem Verhalten An-stoß nehmen.
Im Jachthafen/auf der Jachtwerft ist es untersagt:
1. belästigenden Lärm zu verursachen;
2. Fäkalien aus der Bordtoilette ins Wasser einleiten;
3. den Jachthafen durch Öl, Bilgewasser, Fett, Haushaltsabfälle, Tierfäkalien oder andere umweltschädliche Stoffe zu verunreinigen;
4. (Haus-)Tiere frei herumlaufen zu lassen;
5. Schiffe und Autos mit Trinkwasser und/oder nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln zu waschen;
6. Motoren laufen zu lassen, ohne dass dies dem Zweck dient, das Schiff fortzubewegen;
7. andere als die vereinbarten bzw. angewiesenen Liegeplätze einzunehmen;
8. mit gehissten Segeln, einer gefährdenden oder für andere Personen störenden Geschwindigkeit zu fahren;
9. das Schiff nicht ordnungsgemäß zu vertäuen, zu vernachlässigen oder in schlechtem Zustand zu lassen;
10. offenes Feuer zu benutzen; darunter fällt auch Grillen;
11. Besitzgegenstände außerhalb des Schiffs unbeaufsichtigt zurückzulassen;
12. zu schwimmen oder zu tauchen;
13. im Schiff zu übernachten oder das Schiff als Wohn- und/oder Aufenthaltsort zu benutzen;
14. der verfügbaren Internetverbindungen zu missbrauchen durch Großer, illegaler oder unmoralischer Dateien zu up- oder downloaden.
Für die unter 1, 6, 7, 10, 11, 12 und 13 genannten Punkte kann der Hafenmeister/Werftaufseher eine vorübergehende Freistellung verleihen. Für Punkt 9 kann der Hafenmeister/Werflaufseher Maßnahmen auf Kosten des Verbrauchers ergreifen. Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel hat der Hafenmeister/Werftaufseher das Recht, der zuwiderhandeln den Person den Zugang zum Jachthafen/zur Jachtwerft zu untersagen.


Artikel 4

Alle Personen, die sich auf dem Gelände des Jachthafens/der Jachtwerft aufhalten, sind verpflichtet, Abfälle an den dafür vor-gesehenen Depots oder Sammelstellen getrennt zu entsorgen. Besondere Abfälle/Schüttmaterialien werden vom Jachthafen/der Jachtwerft nicht akzeptiert. Bei der Entsorgung der in Artikel 3, Punkt 3 genannten Stoffe sind die Anweisungen des Hafenmeisters/Werftaufsehers einzuhalten. Bei einer Zuwiderhandlung kann der Hafenmeister / Werftaufseher die verunreinigenden Stoffe auf Kosten des Verursachers entfernen (lassen).


Artikel 5

Der Hafenmeister/Werftaufseher haftet weder für Schäden gleich welcher Art oder Ursache an Personen oder Objekten noch für Verlust oder Diebstahl eines beliebigen Gegenstands, es sei denn, dies ist die Folge eines Versäumnisses, für das er verantwortlich ist. Der Hafenmeister/Werftlaufseher haftet weder für Schäden durch Einsatz von (Hand)Werkzeugen, Kletter- und Gerüstgeräten oder Hebezeugen vom Verbraucher oder Dritten. Der Vermieter ist nicht verantwortlich für die Versicherung von Fahrzeugen auf dem Ankerplatz oder im Unterstellraum. Der Mieter des Ankerplatzes oder Unterstellraums ist selbst verantwortlich die Versicherung (All-Risk-Versicherung oder WA Kasko-Versicherung) seines/ihres Fahrzeuges.


Artikel 6

Will der Mieter eines Liege- oder Abstellplatzes sein Schiff, Zu behörteile und/oder den Liege- oder Abstellplatz Dritten zum Gebrauch überlassen, muss er zuvor eine Genehmigung des Hafenmeisters/Werftaufsehers einholen.


Artikel 7

Alle Personen auf dem Gelände des Jachthafens/der Jachtwerft sind verpflichtet, die Sicherheit von Menschen, Tieren und Umwelt zu wahren und zu verhindern, dass durch Unachtsamkeit oder Nichteinhaltung der (Hafen-/Werft-) Vorschriften Schäden oder Gefahren verursacht werden.


Artikel 8

Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
1. Gasflaschen und lose Kraftstofftanks an Bord zurückzulassen;
2. die (Schiffs-)Heizung ohne direkte Beaufsichtigung zu benutzen;
3. Batterien (im Schiff) ohne direkte Beaufsichtigung aufzuladen;
4. das Schiff ohne direkte Beaufsichtigung an den Hafenstrom angeschlossen zu lassen.


Artikel 9

Während der Abstellung eines Schiffes ist es nicht erlaubt:
1. Arbeiten am, im oder auf dem Schiff durchzuführen bzw. durchführen zu lassen;
2. Stützböcke oder Bremsklötze zu entfernen oder umzusetzen;
3. Fluchtwege, Landungsstege und Ausgänge zu versperren;
4. in den Hallen zu rauchen.
Nur für bestimmte der unter 1 genannten Arbeiten kann der Hafenmeister/Werftaufseher eine vorübergehende Freistellung gewähren. Feuergefährliche Arbeiten, z.B. Schweißen, Schleifen, Brennen und Arbeiten mit offenem Feuer im Allgemeinen, sind jedoch unter allen Umständen verboten. Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel hat der Hafenmeister/Werftaufseher das Recht, der zuwiderhandelnden Person direkt und für unbefristete Zeit den Zugang zum Jachthafen/zur Jachtwerft zu untersagen.


Artikel 10

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hafenmeisters/Werftauf-sehers ist es nicht erlaubt, das vertäute oder abgestellte Schiff bzw. den Liege- oder Abstellplatz zum Gegenstand einer kommerziellen Aktivität zu machen. Letzteres umfasst unter anderem den Verkauf des Schiffes und/oder von Zubehör sowie das An-bringen entsprechender Schilder, Mitteilungen und Hinweise.


Artikel 11

Der Hafenmeister / Werftaufseher hat das Recht, die Stromzufuhr zu den Hallen und/oder Werkstätten abzusperren. Auch ist er berechtigt, den Zugang zu bestimmten Stellen einzuschränken.
Für alle Verträge bezüglich der Miete und Vermietung von Liegeplätzen finden die HISWA Algemene Voorwaarden voor de huur en verhuur van lig- en bergplaatsen voor vaartuigen (Allgemeine Bedingungen für das Mieten und Vermieten von Liege- oder Stellplätzen) Anwendung. Für alle Verträge über die Durch-führung von Dienstleistungen und die Annahme von Aufträgen finden die HISWA Algemene Aannemings-, Verkoop en Leveringsvoorwaarden (Allgemeine Auftrags-, Verkaufs- und Liefer-bedingungen) Anwendung. Diese Allgemeinen Bedingungen werden Ihnen auf erste Aufforderung hin ausgehändigt und stehen auch im Internet unter www.hiswa.nl zur Verfügung. Der Unternehmer verweist auf Privacy-erklärung zum Schutz personenbezogener Daten.

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